Onlinedienst: Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen (Wohnsitz)
Zuständig: Stadt Aschaffenburg
Wenn jemand in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird, muss er sich nicht ummelden, solange er noch an einer anderen Adresse in Deutschland gemeldet ist.
Anders ist es, wenn der Aufenthalt dauerhaft ist. Dann muss sich die Person innerhalb von zwei Wochen anmelden, weil sie ihre bisherige Wohnung dauerhaft verlassen hat. Das ist der Fall, wenn man voraussichtlich länger als ein Jahr nicht mehr in der alten Wohnung lebt.
Wer keine andere Wohnung in Deutschland gemeldet hat, muss sich nach drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung spätestens nach zwei Wochen anmelden.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, kann die Einrichtung die Aufnahme online der Meldebehörde mitteilen.