Onlinedienst: Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. vom Fahrverbot der Ferienreiseverordnung
Der § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung verbietet das Führen Lastkraftwagen (LKWs) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhängern hinter LKWs an Sonn- und Feiertagen zwischen Mitternacht und 22 Uhr.
LKWs, die ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufweisen, oder Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen während der Ferienzeit nicht geführt werden, sofern sie gewerblich Güter transportieren. Das Ferienfahrverbot besteht gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August eines Jahres in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Zuständig: Stadt Aschaffenburg