Onlinedienst: Abfallwirtschaftliche Tätigkeit – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Das Formular zur Beantragung einer Erlaubnis der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 54 KrWG kann Schritt für Schritt elektronisch ausfüllt und anschließend an die zuständige Behörde übersendt werden. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden. Diese sollten in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB bereitgehalten werden. Der Antrag muss abschließend qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden.

Zuständig: Stadt Aschaffenburg
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