Ihr Bauantrag jetzt auch digital!

Ab 01.02.2024 bietet die Stadt Aschaffenburg den vom Bayerischen Bauministerium in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Digitalministerium entwickelten digitalen Bauantrag an.

Anträge können dann einfach und medienbruchfrei über das BayernPortal gestellt und an die Stadt Aschaffenburg weitergeleitet werden. So werden die Schriftformerfordernisse bei der Antragstellung bzw. Anzeigeerstattung durch eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID ersetzt.

BayernPortal

Die erforderliche BayernID kann über das BayernPortal beantragt werden kann. Insbesondere bei den vorzulegenden Bauzeichnungen wird auf jegliche Unterschrift verzichtet. Dadurch wird ermöglicht, dass der Entwurfsverfasser die Bauzeichnungen unmittelbar als PDF-Datei speichert und diese ohne Medienbruch im Online-Assistenten hochladen kann.

Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich. Eine Registrierung/Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend.

Das Angebot zur digitalen Antragseinreichung richtet sich grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

Mehr Informationen zum Digitalen Bauantrag finden Sie auf der Seite Informationen für Entwurfsverfasser und Bauherren des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Auf dieser Seite finden Sie unter „Nutzerkonten“ Erläuterungen zu den Zugangsmöglichkeiten/-voraussetzungen („BayernID“ bzw. „Mein Unternehmenskonto“). Zu den Besonderheiten bei Nutzung des Unternehmenskontos gibt es dort eine zusätzliche Anleitung.

Online-Assistenz und Formulare

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat folgende intelligente elektronische Formulare, die sogenannten „Online-Assistenten“ für die digitale Einreichung entwickelt:

Die Links öffnen eine allgemeine Erklärung des Online-Assistenten und führen zum Anmelden im BayernPortal.

FAQ digitaler Bauantrag

Die digitale Antragseinreichung beschleunigt und erleichtert das Baugenehmigungsverfahren, da alle in Papierform eingereichten Anträge künftig digitalisiert werden müssen. Eine digitale Antragseinreichung liegt daher auch im Interesse der Antragsteller. Es gibt allerdings keine Verpflichtung zur digitalen Antragseinreichung.

Die Dateien müssen als Einzeldateien in einem PDF-Format vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Datei sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen, um welchen Inhalt es sich handelt (z.B. Freiflächenplan, Stand: 01.02.2024).

Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben den numerischen Angaben des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Abstandsflächenübernahmeerklärungen können nicht über die Online-Assistenten eingereicht werden. Sie können aber ein „elektronisches Abbild“ (= Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bisherige Verfahren grundlegend!

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital „unterzeichnen“. Diese Person stellt gemäß der DBauV der Entwurfsverfasser dar. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.

Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) hat die von ihm gefertigten Unterlagen nicht zu unterzeichnen. Die Unterlagen müssen allerdings die Person des Fachplaners erkennen lassen.

Die Nachbarunterschriften sind dennoch weiterhin einzuholen. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistent) ist anzugeben, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Unterschriften sind der Stadt Aschaffenburg im Regelfall zwar nicht vorzulegen, sind aber stets aufzubewahren, da diese in Einzelfällen angefordert werden können, insbesondere wenn im Verfahren festgestellt wird, dass nachbarliche Belange betroffen sind. Auch in gerichtlichen Verfahren kann eine Vorlage erforderlich werden.

Soweit eine Abweichung von den Abstandsflächen benötigt wird, sind die Pläne inklusive der geleisteten Nachbarunterschriften digital (= in eingescannter Form) vorzulegen. Werden die unterschriebenen Pläne nicht bereits bei Antragstellung mit hochgeladen, werden diese im Verfahren seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde nachgefordert, was i. d. R. eine verlängerte Verfahrensdauer zur Folge hat.

Ein Abdruck der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, bei welchen im Online-Assistenten „Unterschrift liegt nicht vor“ angegeben wurden, zugestellt. Eine rechtliche Bestandskraft der Baugenehmigung tritt erst dann ein, wenn entweder die Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben oder ihnen eine Baugenehmigung zugestellt wurde und die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Mängel in der Nachbarschaftsbeteiligung gehen zulasten des Bauherrn.

Wichtiger Hinweis zu Falschangaben

Falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften stellen – unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gemacht wurden – regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Art. 79 BayBO mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden können. Ferner steht allen Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, da die Stadt Aschaffenburg auf Grund von Falschangaben vom Vorliegen der entsprechenden Unterschriften ausgegangen ist, eine Klagefrist von einem Jahr anstelle eines Monats zu. Die Genehmigung kann in derartigen Fällen auch noch lange Zeit nach Baubeginn angefochten werden.

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

Sie haben bereits einen digitalen Bauantrag gestellt. Weitere Unterlagen können Sie über den Online-Assistenten Fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen  einreichen.

Sofern Sie sich bei Antragstellung für den Erhalt einer Genehmigung in digitaler Form entschieden haben, erhalten Sie den Genehmigungsbescheid und die genehmigten Pläne in digitaler Form zurück (Postfach des Entwurfsverfassers).

Entscheiden Sie sich bei Bauantragstellung für den Bescheid in schriftlicher Form, so erhalten Sie den Genehmigungsbescheid sowie die genehmigten Bauvorlagen in angemessen maßstäblich verkleinerter, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Fassung per Post und zusätzlich die Bauvorlagen in digitaler Form (siehe § 9 Abs. 2 DBauV).

Nein. Die Nutzung des BayernPortal und der Online-Assistenten ist ein kostenloses Angebot des Freistaates Bayern.

Für die Baugenehmigung selbst werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz i. V. m. dem Kostenverzeichnis erhoben.

Anträge

  • Bauantrag (Art. 64 BayBO)
  • Antrag auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Antrag auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Änderungsantrag zu einem laufenden Verfahren
  • Änderungsantrag zu einem genehmigten Verfahren
  • Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen (Art. 63 BayBO)
  • Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
  • Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren (sog. Freisteller nach Art. 58 BayBO)

Anzeigen und Erklärungen

  • Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeige der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1, 2 BayBO)
  • Anzeige der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht

  • Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG)
  • Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
  • Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Antrag auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
  • Baubeginnsanzeige im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Abschließender Hinweis zur Aktualität

Das digitale Baugenehmigungsverfahren wird kontinuierlich an die aktuellsten Gegebenheiten angepasst. Erfolgen beispielsweise seitens des Gesetzgebers Aktualisierungen der zu Grunde liegenden Normen oder kommt es zu innerbehördlichen Umstrukturierungen, werden auch die vorliegenden FAQs einer zeitnahen Überarbeitung unterzogen. Sie bilden insofern kein auf Dauer festgeschriebenes Reglement, sondern sind ebenso einer dauerhaften Weiterentwicklung unterworfen.